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Einkaufsbedingungen und Einsatz von Fremdfirmen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Wilhelm Layher GmbH & Co KG, der Layher Verwaltungs-GmbH, der Layher Steigtechnik GmbH und der Layher Bautechnik GmbH

§1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Diese Einkaufsbedingungen der oben aufgeführten Layher Gesellschaften (nachfolgend „Layher“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Verkaufs- oder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennt Layher nicht an, ihnen wird hiermit widersprochen. Die Einkaufsbedingungen Layhers gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Layher in Kenntnis entgegenstehender oder von Layhers Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.

1.2 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen Layher und dem Lieferanten zur Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind jeweils in den jeweiligen Verträgen schriftlich niederzulegen.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB.

§2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen 
2.1. Bestellungen Layhers und deren Inhalt und Umfang sind für den Lieferanten verbindlich und allein maßgeblich. Wenn der Lieferant gegenüber Layher den Eingang und Inhalt der Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen schriftlich und unverändert bestätigt, ist Layher berechtigt, von der Bestellung Abstand zu nehmen. Von Bestellungen Layhers abweichenden Auftragsbestätigungen wird grundsätzlich widersprochen.

2.2. Bestellungen von Layher sind nur dann rechtswirksam, wenn sie rechtswirksam schriftlich durch hierzu befugte Mitarbeiter der Einkaufsabteilung Layhers erteilt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 

2.3 Hiervon abweichende Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind unwirksam. Das gleiche gilt für sämtliche derartige Erklärungen von Mitarbeitern Layhers außerhalb der Einkaufsabteilung. Der Formmangel wird nicht durch die Entgegennahme der Lieferung des Lieferanten durch Layher geheilt. 

2.4. In Angeboten sind sämtliche Abweichungen von Vorgaben aus Anfragen Layhers bezüglich Mengen und Beschaffenheit deutlich zu kennzeichnen.

2.5. Verträge kommen ungeachtet abweichender Angebote ausschließlich auf Basis der Bestellungen Layhers in Verbindung mit diesen Einkaufsbedingungen zustande.

2.6. Angebote und Kostenvoranschläge sind für mindestens 5 Wochen ab Zugang bei Layher verbindlich. Diese sind ebenso wie eventuelle Prüfnachweise für Layher kostenlos.

2.7. Die Technischen Bestell- und Liefervorschriften von Layher sind Bestandteil des Vertrages.

2.8 Layher kann auch noch nach Bestellung von dieser ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Fall ersetzt Layher dem Lieferanten den bis dahin entstandenen Aufwand aufgrund der Bestellung, wobei Layher das Recht hat, etwaige Waren oder Produktionsergebnisse, die aus diesem Aufwand resultieren, entgegen zu nehmen.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Zahlung vor Ablauf der Rügefrist
3.1. Der in der Bestellung Layhers genannte Festpreis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der in der Bestellung genannte Preis Lieferung „frei Haus“ (DDP gemäß Incoterms 2020) an Layher oder an den von Layher benannten Ort, die erforderlichen Verpackungseinheiten, zum Beispiel Paletten oder Gitterboxen, ein.

3.2. Rechnungen und Lieferpapiere kann Layher nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung Layhers – die dort ausgewiesenen Bestell- und Materialnummern angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Zahlungen hält Layher zurück bis zur Übersendung einer den Anforderungen Layhers entsprechenden Rechnung sowie der zugehörigen Lieferpapiere, wobei Layher solange nicht in Verzug gerät. Lieferpapiere beinhalten auch alle Vorgaben aus den Technischen Bestell- und Liefervorschriften von Layher, wie zum Beispiel Werksprüfzeugnisse. Zahlungsziele beginnen frühestens nach Eingang der zugehörigen Lieferung einschließlich aller geforderten Dokumente bzw. Zugang einer den Anforderungen Layhers entsprechenden Rechnung. 

3.3. Layher bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet nach Liefereingang und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Liefereingang und Rechnungserhalt ohne Abzug.

3.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Layher in gesetzlichem Umfang zu.

3.5. Zahlungen erfolgen jeweils vorbehaltlich dem Ergebnis der Waren- und Mengenprüfung bei Layher. Eine Zahlung vor Ablauf der in § 6 genannten Untersuchungs- und Rügefristen bedeutet nicht, dass Layher vom Lieferanten gelieferte Waren oder Mengen geprüft, auf die Rüge von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen verzichtet oder die Lieferung genehmigt hat. Aufgrund von festgestellten Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen überzahlte Beträge sind vom Lieferanten zu erstatten

3.6. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem Layher über den Betrag nicht mehr verfügen kann.

3.7. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Lieferanspruch von Layher durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird, so kann Layher seine Leistung verweigern und dem Lieferanten eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern hat. Verweigert der Lieferant eine Zug um Zug Zahlung, so ist Layher nach Ablauf der angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§4 Lieferung, Lieferzeit, Teilabruf, Anpassung Liefermengen
4.1 Die in der Bestellung oder einem Lieferabruf angegebenen Liefertermine in Form von Festterminen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine ist der Eingang der Ware bei Layher oder der von Layher bestimmten Empfangsstelle.

4.2. Der Lieferant teilt Layher unverzüglich schriftlich mit Angabe von Gründen und voraussichtlicher Dauer mit, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung durch Layher befreit den Lieferanten nicht von den Rechten Layhers aufgrund der verspäteten Lieferung.

4.3. Im Falle des Lieferverzuges stehen Layher die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Layher berechtigt, bei vereinbartem Liefertermin sofort oder ansonsten nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt Layher Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.4. Layher ist bis zu 4 Wochen vor einem Liefertermin berechtigt für diesen Liefertermin bestellte Mengen in Teilmengen abzurufen. Für die Lieferung der bei einem Teilabruf zum ursprünglichen Liefertermin nicht abgenommenen restlichen Liefermenge kann Layher einen späteren Liefertermin benennen. Bei Teilabrufen sind die Belange des Lieferanten angemessen zu berücksichtigen. 

4.5. Bei rückläufiger Geschäftsentwicklung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, sog. höhere Gewalt, ist Layher bis zu 4 Wochen vor dem Liefertermin berechtigt, bestellte Liefermengen dem tatsächlichen Bedarf Layhers anzupassen. Hierbei sind die Belange des Lieferanten angemessen zu berücksichtigen. Macht Layher von diesem Recht Gebrauch, so stehen dem Lieferanten aufgrund dieser Mengenanpassung keine weiteren Rechte zu.

4.6 Bei Überlieferungen oder bei zu früher Lieferung behält Layher sich das Recht vor, die Annahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern, oder die zugehörige Rechnung auf Basis der Bedarfsmengen Layhers  zu valutieren.

4.7. Die in der Wareneingangsprüfung bei Layher ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Maße sind für Layher bei Rechnungsausgleich maßgebend.

4.8. Erteilt Layher Abrufaufträge mit Planzahlen, sind die genannten Mengen für Layher nicht bindend und Layher ist nicht zur Abnahme verpflichtet. Die tatsächlich von Layher abgerufenen und bestätigten Mengen können von den Planmengen abweichen.

§5 Gefahrenübergang
Der Gefahrübergang erfolgt mit Ablieferung an dem in der Bestellung Layhers genannten Anlieferort. 

§6 Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Verjährung, Garantie, einzuhaltende Standards
6.1. Layher prüft die vom Lieferanten gelieferten Waren ausschließlich im Hinblick auf Transportschäden an der äußersten Verpackung sowie die zahlenmäßige Übereinstimmung mit den Angaben der Lieferdokumentation am Wareneingang. Stellt Layher solche offenen Mängel fest, rügt Layher diese innerhalb von 14 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder, bei allen anderen, versteckten Mängeln binnen 14 Arbeitstagen nach Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Eine weitergehende Wareneingangsuntersuchungs- und Rügeobliegenheit wird im Übrigen ausgeschlossen.

6.2. Der Lieferant hat Ware zu liefern, die in Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entsprechen. Insbesondere muss sich die Ware für den Zweck eignen, der dem Lieferanten bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht wurde. Hat der Lieferant ein Erstmuster erstellt, muss die Ware alle Eigenschaften des Erstmusters aufweisen. Lässt sich mit den Eigenschaften des Erstmusters der dem Lieferanten bekannte Zweck nicht erreichten, entspricht die Ware nicht dem Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn das Erstmuster von Layher freigegeben wurde

6.3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Layher ungekürzt zu.  In jedem Fall ist Layher berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von Layher Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache zu verlangen. Nach Ablauf einer einmalig gesetzten Nachfrist, in der die Nacherfüllung scheitert, stehen Layher weitere Rechte zu, insbesondere auf Minderung oder Rücktritt, sowie Schadensersatz. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.4. Die Verjährungsfrist beträgt, außer in Fällen von Arglist, 36 Monate. Sie beginnt ab Auslieferung des Fertigproduktes, in dem die durch den Lieferanten gelieferte Komponente verbaut ist, an den Kunden von Layher, soweit keine längere gesetzliche oder vertragliche Frist gilt. Die Verjährung ist gehemmt für den Zeitraum, in dem der Lieferant gemäß § 6.3 zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Die Verjährungsfrist beginnt für Austauschteile, die der Lieferant im Rahmen der Nachlieferung und für Ersatzteile, die der Lieferfant im Rahmen der Nachbesserung Layher überlässt, jeweils neu zu laufen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Überlassung.

6.5. Beginnt der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch Layher zur Mängelbeseitigung mit deren Beseitigung oder schlägt die erste Nachbesserung durch den Lieferanten fehl, steht Layher in dringenden Fällen das Recht zu, selbst den Mangel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder von Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen.

6.6. Für vertragliche Garantievereinbarungen sind die vereinbarten Fristen maßgebend. 

6.7. Der Lieferant sichert zu, dass von ihm gelieferte Waren sämtlichen, insbesondere innerhalb der EU geltenden gesetzlichen Anforderungen, Spezifikationen, Anforderungen oder Richtlinien entsprechen.

6.8. Entstehen Layher durch mangelhafte Lieferung Folgekosten, wie zum Beispiel Arbeits-, Wege-, Ein- und Ausbaukosten, Handlingskosten, allgemein Verwaltungskosten, so hat Layher das Recht, diese Kosten an den Lieferanten zu belasten. 

6.9. Ist die Ware mangelhaft, erstattet der Lieferant Layher alle im Zusammenhang mit der Lieferung der mangelhaften Ware entstandenen, über die in § 6.8 aufgezählten Kosten hinausgehenden Kosten und Schäden, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel nicht zu vertreten. Dies umfasst nicht Kulanzkosten aber auch sämtliche Kosten und Schäden, die in Folge von Rückrufen oder anderen Service Aktionen, gleich ob diese freiwillig oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgen, entstehen, vorausgesetzt der Rückruf oder die Service Aktion ist auf einen Mangel des Vertragsproduktes oder auf eine sonstige Pflichtverletzung des Lieferanten zurückzuführen.

§7 Produkthaftung, Freistellung, Produkthaftpflichtversicherungsschutz
7.1. Soweit der Lieferant für einen Fehler oder Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Layher insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, der Fehler dem Lieferanten zugeordnet werden kann oder er im Außenverhältnis selbst unbeschränkt haftet. 

7.2. Im Rahmen der Haftung des Lieferanten für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist dieser auch verpflichtet, sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Layher durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Layher den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und dem Lieferanten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 

Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche, die Layher zustehen.

7.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von EUR  10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten und Layher auf Verlangen eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.


§8 Ausführung von Arbeiten
8.1. Personen, welche auf dem Werksgelände Layhers zur Vertragserfüllung eingesetzt werden, müssen den Hinweis für Fremdfirmen und Speditionen unter www.layher.com, „Einsatz von Fremdfirmen“ strikt beachten. Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm beauftragten Frachtführer hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände Layhers zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch Layher vorliegt oder ein gesetzlich zwingender Haftungstatbestand, z.B. aus Produkthaftung oder wegen Verletzung von Leib oder Leben einschlägig ist.

8.2. Kommen bei den durchzuführenden Arbeiten Leitern- oder Gerüste zum Einsatz, so dürfen ausschließlich Produkte von Layher verwendet werden

§9 Beistellung
Von Layher beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum von Layher. Diese Komponenten dürfen ausschließlich für Teile und Bestellungen von Layher verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen oder der Zusammenbau von Teilen erfolgt ausdrücklich für Layher. Layher ist anteiliger Miteigentümern an den Bauteilen welche bei dem Lieferanten lagern und aus den von Layher beigestellten Stoffen und Teilen hergestellt werden und zwar in Höhe des Wertes der von Layher beigestellten Stoffe und Teile. 

§10 Werkzeuge 
10.1. Von Layher bezahlte Werkzeuge sind ausschließlich das alleinige Eigentum von Layher und dürfen durch den Lieferanten nur für die Bestellungen und Teile von Layher verwendet werden. Von Layher bezahlte Werkzeuge stehen Layher jederzeit in einwandfreier Ausführung zur Verfügung und sind durch den Lieferanten eindeutig als das Eigentum von Layher zu kennzeichnen und separat gekennzeichnet zu lagern. 

10.2. Der Lieferant ist verpflichtet, Layhers beim Lieferanten lagernden Werkzeuge auf seine Kosten gegen Sachschäden zu versichern. Der Lieferant tritt schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an Layher ab. Layher nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant verpflichtet sich, Layher im Verhältnis zur Versicherung vollumfänglich zu unterstützen.

10.3. Teile, welche mit den in Eigentum von Layher befindlichen Werkzeugen gefertigt werden, dürfen nicht an Dritte angeboten, geliefert oder das Know-How weitergegeben werden.

10.4. Die Wartung und Instandhaltung dieser Werkzeuge ist ausschließlich durch den Lieferanten und auf seine Kosten zu übernehmen. Sollten Werkzeuge Layhers durch den Lieferanten beschädigt werden, sind diese auf seine Kosten zeichnungsgerecht instandzusetzen. 

10.5. Alle Änderungen an Werkzeugen müssen schriftlich durch Layher genehmigt werden. Nach jeder Änderung sind Muster zur Kontrolle und Freigabe vorzulegen. 

10.6. Bezahlung der Werkzeugkosten durch Layher erfolgt erst nach Prüfung und Freigabe einer Erstmusterlieferung.

10.7. Im Anschluss an die Bezahlung der Werkzeugkosten erfolgt eine leihweise Überlassung der Werkzeuge durch Layher. Das Eigentum des Werkzeuges liegt ausschließlich bei Layher.

10.8. Der Lieferant ist auf erstes Anfordern zur Herausgabe der im Eigentum von Layher stehenden Werkzeuge verpflichtet, wenn Layher die Herausgabe verlangt. Mit der Herausgabe der Werkzeuge sind Layher alle verfügbaren für die Neuanfertigung bzw. Änderungen oder Reparaturen des Werkzeuges erforderlichen Hilfsmittel wie Schablonen, Modelle, Elektroden, NC-Programme, eine detaillierte Werkzeugzeichnung (Daten), aktueller Stand, sowie zur Fertigung der Teile notwendigen Prüf- oder Hilfsmittel z. B. Lehren und Vorrichtungen sowie eine Liste relevanter Unterlieferanten des Werkzeuges auszuhändigen. 

10.9. Es besteht die Verpflichtung seitens des Lieferanten, die Werkzeuge in den Ursprungszustand gemäß Layher-Lastenheft zu bringen, falls Layher dies verlangt.

10.10. Mit dem Herausgabeverlangen verzichtet Layher auf sämtliche Ansprüche auf Belieferung mit Teilen, die der Lieferant ausschließlich mit dem Werkzeug, welches Layher herausverlangt, fertigen kann. Der Lieferant nimmt diesen Verzicht an.

10.11. Der Lieferant verzichtet gegenüber einem Herausgabeverlangen von Layher oder von verbundenen Unternehmen auf die Geltendmachung jeglicher Zurückbehaltungsrechte. 

10.12. Die Werkzeuge werden nach Absprache mit Layher kostenfrei zur Abholung bereitgestellt.

§11 Gefährliche Güter
Der Lieferant ist alleine verantwortlich für die Einhaltung und Anwendung ggf. anwendbarer Vorschriften über Gefahrgüter, insbesondere, aber nicht abschließend, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Auf etwaige Gefahren wird der der Lieferant Layher rechtzeitig schriftlich hinweisen.

§12 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, unverschuldete Störungen, Streik, behördliche Maßnahmen oder sonstige, unabwendbare Ereignisse befreien Layher für die Dauer Ihres Vorliegens und für die Dauer Ihrer Wirkung von der Erfüllung von Vertragspflichten.

§13 Schutzrechte
13.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung durch Layher keine Rechte Dritter verletzt werden.

13.2. Wird Layher von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Layher auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen vollumfänglich freizustellen.

13.3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Layher aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.

13.4. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

13.5 Dem Lieferanten aufgrund der Zusammenarbeit bekannt gewordenes Know-How darf ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung Layhers keinen Dritten zugänglich gemacht werden und weder von dem Lieferanten oder einem Dritten ohne Einverständnis Layhers verwendet werden. Das Know-How Layhers ist ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung zu verwenden und ist geheim zu halten, ergänzend gilt § 14.

§14 Geheimhaltung
14.1. Der Lieferant ist ausnahmslos verpflichtet, alle von Layher erhaltenen geschäftlichen und technischen Daten, Unterlagen, Muster, Modelle sowie sonstige Unterlagen und sämtliche Informationen ("vertrauliche Informationen") vertraulich und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 GeschGehG strikt geheim zu halten. "Geschäftsgeheimnisse" sind vertrauliche Informationen die von Layher ausdrücklich als "Geschäftsgeheimnis" oder als "geheim" bezeichnet werden. Geschäftsgeheimnisse darf der Lieferant in seinem eigenen Betrieb nur denjenigen Personen zugänglich zu machen, die zum Zweck der Lieferung an Layher herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Dritten dürfen vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung Layhers offen gelegt werden, sofern die Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. 

14.2. Vorstehendes gilt nicht für Informationen,

i) die allgemein zugänglich sind oder geworden sind oder
ii) die dem Lieferanten durch einen hierzu berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt worden sind, oder 
iii) die dem Lieferanten bereits vor dem Empfangsdatum nachweislich bekannt waren, oder
iv) wenn der Lieferant aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder einer vollstreckbaren behördlichen Anordnung zur Offenbarung verpflichtet ist, es sei denn, die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde basiert auf einem Sachverhalt, der seinerseits eine Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung darstellt.
v) die Layher zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) offenbaren muss.

14.3. Auf erstes Anfordern durch Layher sind sämtliche von Layher übermittelten verkörperten Informationen und Unterlagen (einschließlich Kopien) und Muster vollständig an Layher zurück zu geben. Ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht besteht nur in den Fällen und für den Zeitraum einer vom Lieferanten geltend zu machenden gesetzlichen Aufbewahrungspflicht bzw. für den Fall, dass der Lieferant konkret nachweist, dass er die verkörperte Information zur Geltendmachung eigener, ihm gegen Layher zustehender Rechte benötigt

14.4. Vertrauliche Informationen, die in elektronischer Form als Daten übermittelt wurden (einschließlich Kopien), sind vom Lieferanten auf erstes Anfordern von Layher von allen Datenträgern zu löschen. Daten auf Sicherungsdatenträgern sind zu löschen, wenn die Datenträger zur Widerherstellung von Daten verwendet werden. Auf den Datenträgern ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

14.5. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Vertrages für unbestimmte Zeit fort; sie erlischt nur, wenn die vertraulichen Informationen ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt geworden sind.

14.6. Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar. Vertrauliche Informationen darf der Lieferant ausschließlich zu dem von Layher gebilligten Zweck und nur im Rahmen der vereinbarten Zusammenarbeit verwenden. Eigene Rechte stehen dem Lieferanten hieran nie zu. Soweit Dritte durch den Lieferanten mit vertraulichen Informationen Layhers in Berührung kommen, muss der Lieferant vorher mit diesen eine vergleichbare schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung schließen und Layher dies auf Anfrage nachweisen.

§15 Datenschutz, Sicherheit
15.1. Der Lieferant verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit Layher kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ihr Einverständnis dazu erklären, dass Layher die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte erheben, speichern, verarbeiten und nutzen darf. Personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Kontaktdaten wie: Name, Anschrift, Position im Unternehmen, Telefonnummer, E-Mailadresse usw. sowie Daten zu besonderen Kenntnissen, Orts- und Zeitangaben zu Besprechungen und ähnliche Daten. 

15.2. Der Lieferant verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit Layher kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass Layher die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte an Dritte übermitteln darf. 

15.3. Der Lieferant verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit Layher kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass Layher die personenbezogenen Daten dieser Personen nur auf ausdrückliche Aufforderung der betroffenen Person löschen muss. 

15.4. Rechtswirksam im Sinne der vorstehenden Regelungen bedeutet, dass der Lieferant selbsttätig die nach dem Datenschutzrecht und dem allgemeinen Schuldrecht notwendigen Voraussetzungen einer wirksamen Erklärung ermitteln muss. 

15.5. Liegen dem Lieferanten die zuvor genannten Erklärungen nicht vor, ist er verpflichtet, Layher darauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. 

15.6. Verstößt der Lieferant gegen die zuvor genannte Hinweispflicht oder stellt sich im Nachhinein heraus, dass die vom Lieferanten eingeholten Erklärungen ganz oder in Teilen unwirksam sind, so stellt der Lieferant Layher von Forderungen frei, die Dritte im Zusammenhang mit diesen Vertragsverletzungen gegen Layher erheben. Die Layher in diesem Zusammenhang zustehenden gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 

15.7. Im Übrigen wird Layher personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.

§16 Recht von Layher zum Rücktritt, Kündigung unbefristeter Verträge
16.1. Für den Fall eines unvorhergesehenen, von Layher nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb von Layher erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender, nicht von Layher zu vertretender Unmöglichkeit, steht Layher das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Lieferanten ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt.

16.2. Vorstehendes gilt entsprechend, für alle Folgen, die sich mittelbar oder unmittelbar aus politischen Verwerfungen generell, wie zum Beispiel dem Krieg in der Ukraine, oder aus Rohstoffembargos ergeben. Dies gilt insbesondere für Folgen in Form von Energiepreissteigerungen oder Änderungen von Kundenaufträgen.

16.3. Sofern Layher wegen fehlender, oder erheblich verteuerter Energie, wie zum Beispiel Strom oder Gas, oder wegen fehlendem Vormaterial oder fehlenden Zulieferteilen Teile seiner Produktion oder die gesamte Produktion, Teile seines Dienstleistungsangebots oder das gesamte Dienstleistungsangebot bzw. Teile der Verkaufs oder den gesamten Verkauf einstellt, hat Layher das Recht, bis zur Wideraufnahme der Produktion, das Dienstleistungsangebot oder des Verkaufs die Annahme von solchen bestellten Teilen zu verweigern, die aufgrund der Einstellung bzw. Teileinstellung der Produktion, des Dienstleistungsangebots oder des Verkaufs nicht benötigt werden. Sofern die Produktion, das Dienstleistungsangebot oder der Verkauf teilweise oder ganz länger als 6 Monate eingestellt ist, können sowohl der Lieferant als auch Layher vom Vertrag insgesamt oder von Teilen des Vertrages zurücktreten. Möchte der Lieferant zurücktreten, muss er dies mit einer Frist von 2 Wochen vorankündigen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Layher vor Ablauf der Frist erklärt, dass Layher die von einem Rücktritt betroffenen Teile unverzüglich abnimmt.

16.4. Schadensersatzansprüche des Lieferanten wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will Layher vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies dem Lieferanten mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Lieferanten eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

16.5. Unbefristete Verträge sind von Layher mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

§17 Erfüllungsort
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Layher Güglingen-Eibensbach Erfüllungsort.

§18 Werbung
Die Verwendung der Anfragen, Bestellungen oder Schriftwechsel aller Art von Layher durch den Lieferanten zu Ihren Werbezwecken ist untersagt. Eine Werbung mit der mit Layher bestehenden Geschäftsbeziehung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch Layher zulässig.

§19 Beachtung menschenrecht- und umweltbezogener Vorgaben
19.1 Der Lieferant sichert zu, dass er die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben des LkSG einhält und entlang seiner Lieferkette angemessen adressiert. Aufgrund von § 6 Absatz 6 Nr. 2 LkSG gilt dies ausdrücklich auch für solche Lieferanten, die nicht bereits nach dem LkSG zur Beachtung dieses Gesetzes verpflichtet sind.

19.2 Die Lieferkette im Sinne von Absatz 1 bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden. Sie erfasst das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.

19.3 Der Lieferant verpflichtet sich entsprechend § 5 des LkSG zur Durchführung von Risikoanalysen und entsprechend § 6 LkSG unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, wenn er im Rahmen einer Risikoanalyse ein Risiko feststellt.

19.4 Der Lieferant verpflichtet sich, die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Sorgfaltspflichten fortlaufend zu dokumentieren und jeweils zum 01.03. eines Jahres Layher einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Jahr zu erstellen. Sofern in diesem Bericht menschenrechtliche und/ oder umweltbezogenen Risiken identifiziert werden, muss der Lieferant den Bericht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung, spätestens zum 14.04. eines Jahres an Layher schicken. Erhält Layher bis zum 14.04. eines Jahres keinen Bericht, wird seitens Layher vermutet, dass keine menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken identifiziert wurden. § 10 Absatz 1 bis 3 LkSG gelten entsprechend.

19.5 Der Lieferant gestattet Layher, die Einhaltung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen, im Rahmen eines Audits zu überprüfen. Ein solches Audit hat zu den üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen und ist mit einer angemessenen Frist voranzukündigen. Sofern durch ein solches Audit Geheimhaltungsinteressen des Lieferanten tangiert werden, sind diese angemessen zu berück-sichtigen. Sofern ein Nachweis nur durch die Vorlage von Dokumenten erfolgen kann, ist Layher berechtigt, die Vorlage von Kopien zu verlangen, wobei der Lieferant auf den Kopien die Namen und Adressen schwärzen darf. Informationen die Layher aus einem solchen Audit erhält, darf Layher nur zur Erfüllung der eigenen Verpflichtungen hinsichtlich des LkSG verwenden, es sei denn, diese Informationen waren Layher bereits vor dem Audit bekannt oder Layher hat diese Informationen von Dritten ohne Pflicht zur Geheimhaltung erhalten.

19.6 Layher ist berechtigt, den Lieferanten zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufzufordern, wenn Layher nachweislich Kenntnis davon erlangt, dass der Lieferant gegen eines oder mehrere Menschenrechte verstößt. Die Höhe der in der Unterlassungserklärung zuzusagenden Vertragsstrafe wird von Layher gemäß § 315 BGB bestimmt.

19.7 Verweigert der Lieferant die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, ist Layher berechtigt, innerhalb einer Frist von 6 Monaten einzelne oder alle noch nicht vollständig erfüllten Verträge fristlos zu kündigen oder zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant seine in Ziffer 19 dieser Einkaufsbedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt und eine ihm diesbezüglich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreicht.

§20 Compliance
20.1 Der Lieferant und Layher verpflichten sich, im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung sämtliche deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von jeglicher Art von Korruption einzuhalten.

20.2 Diese Verpflichtung umfasst insbesondere aber nicht abschließend das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder die Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Der Lieferant und Layher werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen.

20.3 Erweist sich ein Verdacht als begründet, muss der Lieferant Layher innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, dann kann Layher von Verträgen mit dem Lieferanten zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung kündigen.

20.4 Stellt Layher fest oder erlangt Kenntnis davon, dass der Lieferant gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist Layher berechtigt, von Verträgen mit dem Lieferanten zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§21 Schlussbestimmungen 
21.1. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, ist unabhängig vom Streitwert, für den Fall, dass die Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, das für den Geschäftssitz von Layher zuständige Gericht, Layher ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohn- oder Geschäftssitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

21.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt das Gesetz.

§22 Internationaler Vertragspartner
22.1. Sofern der Lieferant seine Niederlassung im Ausland hat gilt ergänzend und ggf. abweichend zu dem Vorhergesagten folgendes:

22.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

22.3. Im Falle von widersprüchlichen Vertragsangeboten und Annahmeerklärungen gilt die Lieferung als neues Angebot entsprechend der Bedingungen der letzten Erklärung des Bestellers.

22.4. Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist Layher in jedem Fall berechtigt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.

22.5. Ansprüche wegen Vertragsverletzungen können nach erfolgter Mängelrüge unabhängig von dem Zeitpunkt der Rüge während der Gewährleistungszeit jederzeit geltend gemacht werden.

22.6. Schadensersatzansprüche sind nicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

22.7. Sofern eine der Regelungen der Ziffer 20. im Widerspruch zu den übrigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Layher steht, geht die Regelung der Ziffer 20. vor.

22.8. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.



Stand 08/2022


Hinweis: 
Wir speichern personenbezogene Daten unserer Lieferanten und halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen. Die Speicherung erfolgt zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte.

Der Lieferant kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskunft hinsichtlich der über ihn bei Layher gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. 

Sollte der Lieferant in dem Verhalten von Layher einen Verstoß gegen geltendes Recht erkennen, möge er sich direkt an die Wilhelm Layher GmbH & Co KG, Ochsenbacher Straße 56, 74363 Güglingen-Eibensbach, Deutschland, Telefon +49 (0) 71 35 70-0, info@layher.com wenden. Im Falle einer berechtigten Reklamation wird Layher den Verstoß dann sofort einstellen. Einer Abmahnung oder gerichtlichen Geltendmachung bedarf es in solchen Fällen nicht. Sollte der Lieferant die Verletzung geltenden Rechts im Wege einer Abmahnung oder gerichtlich geltend machen, weisen wir darauf hin, dass er die dadurch entstehenden Kosten wegen fehlender Wiederholungsgefahr selbst zu tragen hat. 

 

             


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